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Rechtsprechung
   BGH, 26.11.2013 - 3 StR 261/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,43020
BGH, 26.11.2013 - 3 StR 261/13 (https://dejure.org/2013,43020)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2013 - 3 StR 261/13 (https://dejure.org/2013,43020)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13 (https://dejure.org/2013,43020)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 StGB, § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB
    Raub und schwerer Raub: Erforderlichkeit von final auf die Wegnahme gerichteter Gewalt; Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals des Beisichführens einer Waffe

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Finalität zwischen den eingesetzten Nötigungsmitteln und der Wegnahme samt Beisichführen einer Waffe i.R.e. Verurteilung wegen schweren Raubes

  • rewis.io

    Raub und schwerer Raub: Erforderlichkeit von final auf die Wegnahme gerichteter Gewalt; Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals des Beisichführens einer Waffe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit der Finalität zwischen den eingesetzten Nötigungsmitteln und der Wegnahme samt Beisichführen einer Waffe i.R.e. Verurteilung wegen schweren Raubes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Raub bei bloßem Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 110
  • NStZ-RR 2015, 34
  • NStZ-RR 2015, 36
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.07.2005 - 4 StR 170/05

    Schwerer Diebstahl (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs: einschränkende

    Auszug aus BGH, 26.11.2013 - 3 StR 261/13
    Erforderlich ist weiter, dass der Beteiligte die Waffe bewusst gebrauchsbereit bei sich hat, d.h. mit dem allgemeinen, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichteten Bewusstsein, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, das dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2005 - 4 StR 170/05, NStZ-RR 2005, 340; vom 27. September 2002 - 5 StR 117/02, NStZ-RR 2003, 12, 13).
  • BGH, 27.09.2002 - 5 StR 117/02

    Diebstahl mit Waffen (Beisichführen eines "anderen gefährlichen Werkzeugs";

    Auszug aus BGH, 26.11.2013 - 3 StR 261/13
    Erforderlich ist weiter, dass der Beteiligte die Waffe bewusst gebrauchsbereit bei sich hat, d.h. mit dem allgemeinen, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichteten Bewusstsein, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, das dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2005 - 4 StR 170/05, NStZ-RR 2005, 340; vom 27. September 2002 - 5 StR 117/02, NStZ-RR 2003, 12, 13).
  • BGH, 08.05.2013 - 2 StR 558/12

    Raub (Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben: Ausnutzen der Angst

    Auszug aus BGH, 26.11.2013 - 3 StR 261/13
    Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers mag sich als das Ausnutzen einer hilflosen Lage darstellen, die vom Gesetzgeber indes ausschließlich in § 177 Abs. 1 StGB neben Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einem selbstständigen tatbestandlichen Nötigungsmittel erhoben wurde (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648 mwN).
  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 174/16

    Fortwirkende Gewalt und räuberischer Erpressung (Unterlassung; Finalität;

    Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers mag sich als das Ausnutzen einer hilflosen Lage darstellen, die vom Gesetzgeber indes ausschließlich in § 177 Abs. 1 StGB neben Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einem selbständigen tatbestandlichen Nötigungsmittel erhoben worden ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 3 StR 232/12, juris Rn. 4; vom 13. November 2012 - 3 StR 400/12, juris Rn. 5; vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110; vom 25. Februar 2014 - 4 StR 544/13, StV 2014, 545, 546).
  • BGH, 07.01.2016 - 2 StR 202/15

    Verwertung von Audio- oder Videoaufnahmen der Tat (Überwiegen des

    Folgt die Wegnahme der Anwendung von Gewalt zu anderen Zwecken nur zeitlich nach, ohne dass eine solche finale Verknüpfung besteht, so scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes aus (BGH, Urteil vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110; Urteil vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92; Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124).
  • BGH, 20.08.2015 - 3 StR 259/15

    Schwere räuberische Erpressung durch Drohung mit einer in Wahrheit nicht

    Nach dem Wortlaut der Norm ist es weder erforderlich, dass das mitgeführte Werkzeug oder Mittel seiner Beschaffenheit nach objektiv geeignet ist, das Opfer durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen, noch bedarf es überhaupt seines derartigen Einsatzes; denn es kommt nur auf eine entsprechende subjektive Intention des Täters bei der Tatausführung sowie sein Bewusstsein an, das Werkzeug oder Mittel für diesen Zweck gebrauchsbereit bei sich zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110 zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB).
  • BGH, 25.02.2014 - 4 StR 544/13

    Schwere räuberische Erpressung (Verknüpfung von Nötigungsmittel und

    Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers mag sich als das Ausnutzen einer hilflosen Lage darstellen, die vom Gesetzgeber indes ausschließlich in § 177 Abs. 1 StGB neben Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einem selbstständigen tatbestandlichen Nötigungsmittel erhoben wurde (BGH, Beschluss vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13 (juris Rn. 3), mwN).
  • BGH, 05.10.2016 - 3 StR 328/16

    Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs bei Vorfinden des Gegenstands am

    Ausreichend kann sein, wenn das Werkzeug sich in Griffweite des Beteiligten befindet oder er sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1989 - 1 StR 564/89, BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 2; Beschluss vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 27 mwN).

    Wenn sich das gefährliche Werkzeug nur in räumlicher Nähe des Beteiligten befindet, ist für eine Strafbarkeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB daher - neben dem Bewusstsein, das Werkzeug funktionsbereit zur Verfügung zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2002 - 5 StR 117/02, NStZ-RR 2003, 12, 13; vom 12. Juli 2005 - 4 StR 170/05, NStZ-RR 2005, 340; vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, aaO) - zusätzlich erforderlich, dass der Beteiligte es zum Tatort mitgebracht hat oder es zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur Tatbeendigung noch ergreift.

  • BGH, 07.02.2017 - 3 StR 488/16

    Kein Raub bei bloßem Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung

    Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers mag sich als das Ausnutzen einer hilflosen Lage darstellen, die vom Gesetzgeber indes ausschließlich in § 177 Abs. 5 StGB neben Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einem selbstständigen tatbestandlichen Nötigungsmittel erhoben wurde (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110; vom 20. September 2016 - 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92, 93).
  • KG, 11.07.2018 - 161 Ss 106/18

    Diebstahl mit Waffen - Voraussetzungen

    (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschlüsse vom 20.September 2017, a. a. O., juris Rdnr. 16, und 26. November 2013 - 3 StR 261/13-, juris Rdnr. 5; BGHSt 13, 259, 260; BGH NStZ 1997, 137 ; jeweils m. w. Nachw.).

    In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB voraus, dass der Täter das gefährliche Werkzeug bewusst gebrauchsbereit bei sich hat (ständ. Rspr. z. B. BGH, Beschluss vom 26. November 2013, a. a. O., juris Rdnr. 5; Senat, Beschluss vom 3. November 2015 -« [5] 121 Ss 203/15 [53/15]),-, juris Rdnr. 4 m. w. Nachw.).

  • KG, 11.07.2018 - 5 Ss 46/18
    (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschlüsse vom 20.September 2017, a. a. O., juris Rdnr. 16, und 26. November 2013 - 3 StR 261/13-, juris Rdnr. 5; BGHSt 13, 259, 260; BGH NStZ 1997, 137; jeweils m. w. Nachw.).

    In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB voraus, dass der Täter das gefährliche Werkzeug bewusst gebrauchsbereit bei sich hat (ständ. Rspr. z. B. BGH, Beschluss vom 26. November 2013, a. a. O., juris Rdnr. 5; Senat, Beschluss vom 3. November 2015 -« [5] 121 Ss 203/15 [53/15]),-, juris Rdnr. 4 m. w. Nachw.).

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Rechtsprechung
   BGH, 20.08.2013 - 3 StR 192/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,25684
BGH, 20.08.2013 - 3 StR 192/13 (https://dejure.org/2013,25684)
BGH, Entscheidung vom 20.08.2013 - 3 StR 192/13 (https://dejure.org/2013,25684)
BGH, Entscheidung vom 20. August 2013 - 3 StR 192/13 (https://dejure.org/2013,25684)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 253 StGB; § 255 StGB; § 25 Abs. 2 StGB
    Räuberische Erpressung (keine qualifizierte Nötigung durch die Drohung, den Hund des Opfers zu erschießen); Voraussetzungen der Mittäterschaft und Abgrenzung zur Beihilfe

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "dann muss dein Hund dran glauben” - reicht nicht für eine räuberische Erpressung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Drohung mit Gewalt gegen ein Haustier genügt nicht als Nötigungsmittel zu einer räuberischen Erpressung

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Die räuberische Erpressung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 34
  • StV 2014, 287
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.11.1986 - 2 StR 577/86

    Vereidigung eines Zeugen insoweit kein Tatbeteiligungsverdacht besteht -

    Auszug aus BGH, 20.08.2013 - 3 StR 192/13
    Erforderlich ist aber, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht gestellt, sie also genügend erkennbar gemacht hat; es genügt nicht, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde ihn an Leib oder Leben gefährden (BGH bei Holtz MDR 1987, 281; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 1).

    Allein das Schaffen einer diffusen Atmosphäre der Einschüchterung ist keine qualifizierte Drohung i.S.d. § 255 StGB (BGH bei Holtz MDR 1987, 281).

  • BGH, 16.10.2012 - 3 StR 385/12

    Schwere Vergewaltigung (Erforderlichkeit der finalen Verknüpfung zwischen

    Auszug aus BGH, 20.08.2013 - 3 StR 192/13
    Gleiches gilt für das Erkennen und Ausnutzen der Angst des Geschädigten durch die Angeklagten (UA S. 11), sofern diese - wie hier - weder ausdrücklich noch konkludent damit drohten, dem Geschädigten ans Leben zu gehen oder ihm eine erhebliche Körperverletzung zuzufügen (vgl. BGH NStZ 2013, 279).
  • BGH, 12.06.2012 - 3 StR 166/12

    Mittäterschaft (Anforderungen an die wertende Gesamtbetrachtung bei Tatbeiträgen

    Auszug aus BGH, 20.08.2013 - 3 StR 192/13
    Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach seiner Vorstellung in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so stellt seine Tatbeteiligung Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) dar (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 3 StR 166/12, NStZ 2013, 104 mwN).
  • BGH, 15.03.1984 - 1 StR 72/84

    Zeitlicher Zusammenhang zwischen körperlichen Misshandlungen und sexuellen

    Auszug aus BGH, 20.08.2013 - 3 StR 192/13
    Allein aus äußeren, dem Täter bekannten Umständen kann dies nicht - jedenfalls nicht ohne Weiteres - geschlossen werden (vgl. BGH NJW 1984, 1632; Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 14).
  • BGH, 14.07.1987 - 4 StR 324/87

    Erfüllung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer bei bloßer

    Auszug aus BGH, 20.08.2013 - 3 StR 192/13
    Erforderlich ist aber, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht gestellt, sie also genügend erkennbar gemacht hat; es genügt nicht, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde ihn an Leib oder Leben gefährden (BGH bei Holtz MDR 1987, 281; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 1).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.10.2014 - 4 StR 363/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,32484
BGH, 21.10.2014 - 4 StR 363/14 (https://dejure.org/2014,32484)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2014 - 4 StR 363/14 (https://dejure.org/2014,32484)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - 4 StR 363/14 (https://dejure.org/2014,32484)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,32484) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 34
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.03.2002 - 1 StR 47/02

    Schwerer Raub; Gewalt (Ausnutzung einer physischen Reaktion des Opfers; zur Tat

    Auszug aus BGH, 21.10.2014 - 4 StR 363/14
    Hier lässt sich den Feststellungen - anders als in der vom Generalbundesanwalt angeführten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 13. März 2002 - 1 StR 47/02, NStZ 2003, 89) - nicht entnehmen, dass der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme der Geldbörse schon vor der Gewaltanwendung gefasst hat.
  • BGH, 18.02.2014 - 5 StR 41/14

    Fehlende finale Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme beim Raub

    Auszug aus BGH, 21.10.2014 - 4 StR 363/14
    An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 249 Rn. 6 jeweils mwN).
  • BGH, 02.07.2015 - 2 StR 134/15

    Raub (finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz von Gewalt und Wegnahme)

    An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156, 157; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 StR 363/14; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 249 Rn. 6 ff. jeweils mwN).
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